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   BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98   

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BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98 (https://dejure.org/1998,2806)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1998 - 2 WD 12.98 (https://dejure.org/1998,2806)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 (https://dejure.org/1998,2806)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexueller Belästigung einer zivilen Mitarbeiterin und Erteilung unzulässiger Befehle an Untergebene - Vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst als Dienstvergehen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästigungen ziviler Mitarbeiterinnen als Dienstvergehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 113, 290
  • NVwZ 1999, 662 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.1987 - 2 WD 19.87

    Offizier - Mißhandlung von Untergebenen - Beleidigung von Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist vor allem auch der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

    Erschwerend ist vor allem auch der Verstoß des Soldaten gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (BVerwGE 83, 300 [ff.]; 93, 140 [142] jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.1990 - 2 WD 4.90

    Wehrrecht - Unwürdige und ehrverletzende Behandlung - Schwerwiegendes

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

  • BVerwG, 18.01.1991 - 2 WD 24.89

    Wehrrecht - Disziplinarrecht - Mißhandlung von Untergebenen - Reinigende Maßnahme

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Dieses Gebot kann innerhalb und außerhalb der Streitkräfte nicht unterschiedlich gehandhabt werden; denn es bildet die Grundlage der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland (§ 6 SG) und bedarf im militärischen Bereich sogar besonderer Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung (Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [f.]>, vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - <BVerwGE 86, 305 [f.]>, vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89]> und vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - <BVerwGE 93, 140 [ff.]> jeweils m.w.N.) im Einklang mit den Prinzipien der Inneren Führung der Bundeswehr hervorgehoben hat.

    Der erkennende Senat hat in gefestigter Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 83, 300 [302]; 86, 305 [307]; 93, 19 [f.]; 93, 140 [f.] jeweils m.w.N.) bei entwürdigender Behandlung von Untergebenen - auch aus generalpräventiven Gründen - eine reinigende Maßnahme zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen genommen.

  • BVerwG, 18.07.1995 - 2 WD 32.94

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Versuch der Anknüpfung sexueller

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Wie der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - und vom 27. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 8.95 -) ausgeführt hat, erweist sich jedes Verhalten eines Vorgesetzten als unerträglich, das die Würde und die Intimsphäre von Untergebenen aus sexuellen Intentionen mißachtet oder irgendwie sonst beeinträchtigt, weil dadurch auch Vorgesetzte persönlichen Angriffen oder Erpressungsversuchen ausgesetzt werden und damit der Dienstbetrieb sowie das kameradschaftliche Zusammenleben in der Truppe in gravierender Weise gestört werden.
  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 27.04.1994 - 2 WD 38.93

    Wehrrecht - Dienstgradherabsetzung - Eigennützige Schädigung des Dienstherrn -

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - m.w.N.).
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Im Hinblick auf die Verletzung der Würde und Ehre der beiden zivilen Mitarbeiterinnen der Bundeswehr erfordert das Fehlverhalten des Soldaten eine entsprechende Ahndung, wie wenn es sich gegen Kameradinnen gerichtet hätte (vgl. Urteil vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 -).
  • BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80

    Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern es soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteil vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>).
  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98
    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 27.10.1995 - 2 WD 8.95

    Dienstvergehen eines Soldaten durch sexuelle Belästigung Wehrpflichtiger -

  • BVerwG, 08.09.2020 - 2 WD 18.19

    Ruhegehaltskürzung wegen Vorteilsgewährung durch Soldatenvertreter im Personalrat

    Auch ist das für eine effektive Aufgabenerfüllung unerlässliche Bewusstsein gegenseitiger Achtung und gemeinsamer Verantwortung aller Angehörigen der Bundeswehr gleichermaßen schutzwürdig, gleichgültig, in welchen unterschiedlichen Funktionen sie verwendet werden, zumal dann, wenn es zu einer regelmäßigen persönlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit und Begegnung zwischen einzelnen Angehörigen der Bundeswehr und der Bundeswehrverwaltung kommt (siehe auch BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996 - 2 WD 24.95 - BVerwGE 103, 295 , vom 21. Mai 1996 - 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 , vom 10. Dezember 1997 - 2 WD 1.97 - BVerwGE 113, 169 , vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 und vom 15. Februar 2000 - 2 WD 30.99 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 30.06.2022 - 2 WD 14.21

    Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin

    Entsprechendes gilt bei sexuellen Belästigungen von dienstlich unterstellten Zivilbediensteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 ).
  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einer "sexuellen Belästigung" eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - , vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -).

    Der Senat hat auch im Falle einer unwürdigen und/oder ehrverletzenden Behandlung Untergebener ohne sexuellen Hintergrund entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 = NZWehrr 1991, 163 = NVwZ 1992, 168 = ZBR 1991, 274> und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - m.w.N.), dass im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßnahmeart anzusehen ist.

  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer

    Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameradinnen bzw. Kameraden oder zivilen Mitarbeiterinnen zu achten, ist nicht um des einzelnen Soldaten willen in das Soldatengesetz aufgenommen worden, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (Urteile vom 20. Mai 1981 - BVerwG 2 WD 9.80 - <BVerwGE 73, 187 [ff.]>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <NZWehrr 1999, 78 = NwVZ 1999, 659 > und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166>).

    Erschwerend sind hier vor allem die mehrfache Wiederholungstat des Soldaten gegenüber einem männlichen und mehreren weiblichen Untergebenen über einen Zeitraum von etwa 16 Monaten und der Verstoß gegen den - allgemein bekannten - militärischen Grundsatz zu berücksichtigen, daß ein Vorgesetzter seine Untergebenen niemals anfassen darf, außer wenn zur unmittelbaren Durchsetzung eines Befehls kein anderes Mittel gegeben ist (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <NZWehrr 1999, 166> m.w.N.); dieser Grundsatz gilt nicht nur gegenüber männlichen und weiblichen Soldaten, sondern ist auch im Verhältnis zu zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundeswehr entsprechend zu beachten.

    Die darin gegebenenfalls liegende Härte für den Betroffenen ist im Ergebnis auch nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen seine Dienstpflichten unter Umständen seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr sowie die Höhe der Alimentation aufs Spiel setzt, die ihm der Dienstherr schuldet (Urteil vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - ).

  • BVerwG, 02.04.2008 - 2 WD 13.07

    Außerdienstliches Fehlverhalten; sexuelle Belästigung; Achtungs- und

    Bei sexuellen Belästigungen im Dienst hat der Senat regelmäßig entschieden, dass eine nach außen sichtbare (vielfach so genannte "reinigende") Maßnahme, also eine Herabsetzung des Dienstgrades, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (z.B. Urteile vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42 = NZWehrr 2001, 30, vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 - und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - NZWehrr 2006, 252 = DÖV 2006, 1007 ).
  • BVerwG, 10.11.2022 - 2 WD 20.21

    Kürzung der Dienstbezüge wegen verbaler sexueller Belästigung einer Kameradin

    Entsprechendes gilt bei sexuellen Belästigungen von dienstlich unterstellten Zivilbediensteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1998 - 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 ).
  • BVerwG, 01.03.2007 - 2 WD 4.06

    Sexuelle Belästigung; Vorgesetzter; Fahrlässigkeit; Tatbestandsirrtum;

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einer - vorsätzlichen - sexuellen Belästigung eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (z.B. Urteile vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42 = NZWehrr 2001, 30, vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 - und vom 16. Mai 2006 - BVerwG 2 WD 3.05 - NZWehrr 2006, 252 ).
  • BVerwG, 16.05.2006 - 2 WD 3.05

    Sexuelle Belästigung; entwürdigende und/oder ehrverletzende Behandlung

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass bei einer sexuellen Belästigung eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (z.B. Urteile vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 42 = NZWehrr 2001, 30 und vom 24. Januar 2002- BVerwG 2 WD 33.01 -).
  • BVerwG, 01.04.2003 - 2 WD 48.02
    Der Senat hat zwar wiederholt entschieden, dass bei einer "sexuellen Belästigung" eine "reinigende Maßnahme" Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (Urteile vom 18. Juli 1995 - BVerwG 2 WD 32.94 - <BVerwGE 103, 257 = Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 34>, vom 10. November 1998 - BVerwG 2 WD 4.98 - <BVerwGE 113, 279 = Buchholz 236.1 § 10 SG Nr. 33 = NZWehrr 1999, 78>, vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - <BVerwGE 113, 290 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 23 = NZWehrr 1999, 166>, vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 24. Januar 2002 - BVerwG 2 WD 33.01 -).

    Allerdings hat der Senat auch im Falle einer unwürdigen und/oder ehrverletzenden Behandlung Untergebener ohne sexuellen Hintergrund entschieden (vgl. u.a. Urteile vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 = NZWehrr 1991, 163> und vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - m.w.N.), dass dann im Regelfall die Herabsetzung im Dienstgrad als erforderliche und angemessene Maßnahmeart anzusehen ist.

  • BVerwG, 24.01.2002 - 2 WD 33.01

    Geschlechtsbezogene Belästigung von Soldatinnen durch Umarmungen und Küsse -

    Es liegt der Wehrverfassung der Bundesrepublik Deutschland zugrunde und bedarf gerade auch im militärischen Bereich strikter Beachtung, wie der Senat in gefestigter Rechtsprechung mehrfach (vgl. u.a. Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - < BVerwGE 83, 300 [f.]> , vom 12. Juli 1990 - BVerwG 2 WD 4.90 - < BVerwGE 86, 305 [f.]> , vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - < BVerwGE 93, 140 [ff.]> , vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - < BVerwGE 113, 290 = NZWehrr 1999, 166> und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 - jeweils m.w.N.) hervorgehoben hat.

    Es bedarf jedenfalls ganz erheblicher Milderungsgründe, um die Dienstgradherabsetzung lediglich auf einen Dienstgrad zu beschränken oder um von ihr überhaupt absehen zu können (Urteile vom 12. November 1998 - BVerwG 2 WD 12.98 - und vom 15. Februar 2000 - BVerwG 2 WD 30.99 - und vom 15. September 2001 - BVerwG 2 WD 9.01 -).

  • BVerwG, 21.06.2000 - 2 WD 19.00

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Begehung eines Reisekostenbetruges -

  • BVerwG, 13.02.2003 - 2 WD 33.02

    Grundsätze der Menschenführung; Grundsätze der Inneren Führung; Ehrverletzende

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.1999 - D 17 S 13/99

    Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung einer Auszubildenden

  • BVerwG, 11.07.2002 - 2 WD 3.02

    Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen

  • VG Lüneburg, 03.06.1999 - 1 A 141/97

    Homosexualität ist kein Grund, die Übernahme eines bewährten Zeitsoldaten in das

  • VG Stade, 25.05.2011 - 3 A 825/09

    Laufbahnrechtliche Schadlosstellung eines Soldaten im Hinblick auf eine

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